Statuten
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I. NAME UND SITZ
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Verband Yoga Schweiz Suisse Svizzera (im Folgenden Yoga Schweiz genannt) besteht am Sitz der Geschäftsstelle ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Yoga Schweiz ist im Handelsregister eingetragen.
Yoga Schweiz wurde am 28. September 1968 gegründet.
Art. 2 Zweck
Yoga Schweiz bezweckt die Förderung des Yoga in allen seinen Formen, wie Unterricht, Studium und Ausübung, durch Qualität, Diversität und Offenheit.
Die Aufgaben von Yoga Schweiz umfassen insbesondere:
- Wahrung und Förderung der Interessen der Yogalehrenden, der Yogatherapeuten/-innen, der Ausbildungsinstitutionen, der Studierenden (an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsinstitution) und der an Yoga interessierten Personen,
- Förderung des Yoga in der Öffentlichkeit und Durchführung von Veranstaltungen,
- Förderung einer qualitativ hochwertigen Aus- und Weiterbildung,
- Vertretung seiner Interessen und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen,
- Erlass von Reglementen und Richtlinien,
- Sicherstellung der von Yoga Schweiz herausgegebenen Berufsbezeichnungen,
- Kommunikations- und Publikationsplattform für Kurse und Seminare der Aktivmitglieder und der Ausbildungsinstitutionen,
- Regelmässige Informationen für Aktivmitglieder zu beruflich relevanten Themen,
- Vergünstigungen sowie weitere Dienstleistungen im Interesse der Aktivmitglieder.
Yoga Schweiz kann weitere mit seinem Zweck zusammenhängende Tätigkeiten ausüben.
Yoga Schweiz enthält sich jeder über den Verbandszweck hinausgehenden politischen, wirtschaftlichen und konfessionellen Tätigkeit.
II. MITGLIEDSCHAFT, YOGAINTERESSIERTE UND GÖNNER
Art. 3 Formen und Aufnahme der Mitgliedschaft
1. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können werden:
Yogalehrer/-innen,
die aktiv unterrichten.
1.1 Diplomierte Yogalehrerinnen YCH, diplomierte Yogalehrer YCH, die ihre Ausbildung an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsinstitution erfolgreich absolviert haben.
1.2 Anerkannte Yogalehrerinnen YCH, anerkannte Yogalehrer YCH, sind Inhaber/-innen eines von der Europäischen Yoga-Union (EYU) anerkannten Diploms.
Der Leitfaden für das Anerkennungsverfahren definiert das Vorgehen für Yogalehrende mit einer ausserhalb von Yoga Schweiz absolvierten Yoga-Ausbildung.
Yogatherapeuten/-innen,
die aktiv therapieren.
1.3 Diplomierte Yogatherapeutinnen YCH, diplomierte Yogatherapeuten YCH, die ihre Ausbildung an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsinstitution erfolgreich absolviert haben.
1.4 Anerkannte Yogatherapeutinnen YCH, anerkannte Yogatherapeuten YCH, Inhaber/-innen eines vergleichbaren ausländischen oder schweizerischen Diploms nach den Richtlinien von Yoga Schweiz. Das Nachweisdokument Gleichwertigkeit Yogatherapeut/-in regelt die Aufnahme von Aktivmitgliedern.
1.5 Komplementärtherapeut/-innen mit Branchenzertifikat OdA KT, die diesen Titel nach den Richtlinien der OdA KT tragen dürfen.
1.6 Komplementärtherapeut/-innen mit eidgenössischem Diplom, die diesen Titel nach den Richtlinien der OdA KT tragen dürfen.
2. Kollektivmitglieder
sind Ausbildungsinstitutionen (juristische und natürliche Personen),
-
- die ihre Ausbildungen nach den Berufsbildern und Rahmenbedingungen von Yoga Schweiz akkreditieren lassen,
- deren Schulleitung oder Fachleitung mindestens seit zwei Jahren Aktivmitglied ist.
Das Reglement zur Akkreditierung von Yoga-Schweiz-Ausbildungen regelt die Anerkennung.
3. Mitglieder in Ausbildung
Studierende an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsinstitution können als Mitglieder in Ausbildung aufgenommen werden. Sie tragen den Titel «Yogalehrer/-in YCH in Ausbildung».
4. Passivmitglieder
Aktivmitglieder gemäss Art. 3, Ziff. 1, die seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aktiv unterrichten, können Passivmitglied werden.
5. Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um Yoga Schweiz besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.
Art. 4 Yogainteressierte und Gönner
Natürliche und juristische Personen, die sich für Yoga interessieren, können Gönner werden. Sie verpflichten sich zur Begleichung des Gönnerbeitrages. Sie sind nicht Mitglieder und verfügen deshalb über kein Stimmrecht.
Art. 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die im Rahmen seiner Mitgliedschaftskategorie angebotenen Verbandsdienstleistungen zu nutzen.
Aktivmitglieder und Kollektivmitglieder, die im Berufsregister eingetragen sind, sowie Mitglieder in Ausbildung sind berechtigt, das von Yoga Schweiz vorgegebene Label zu verwenden.
Art. 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- die Statuten, die Reglemente und die Richtlinien einzuhalten,
- die Verbandsinteressen loyal mitzutragen,
- die vorgegebenen qualitativen und ethischen Standards einzuhalten,
- die finanziellen Verpflichtungen, insbesondere den durch die Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag, fristgerecht zu begleichen.
Aktivmitglieder verpflichten sich, die Weiterbildungsrichtlinien einzuhalten.
Art. 7 Austritt
Der Austritt aus Yoga Schweiz erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) mit schriftlicher Meldung an die Geschäftsstelle.
Art. 8 Ausschluss
Mitglieder können aus wichtigen Gründen aus dem Verband ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie gegen die Interessen des Verbandes und gegen die Pflichten der Mitglieder gemäss Art. 6 verstossen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig. Der Ausschluss kann jederzeit und ohne Angabe eines Grundes erfolgen.
III. ORGANISATION UND GESCHÄFTSSTELLE
Art. 9 Organe
Die Organe sind: Generalversammlung, Vorstand, Revisionsstelle.
GENERALVERSAMMLUNG
Art. 10 Funktion und Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- die Inkraftsetzung und Änderung der Statuten,
- die Inkraftsetzung und Änderung der Berufsbilder Yoga Schweiz,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- die Wahl der Revisionsstelle,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes,
- die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, unter Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle,
- die Entlastung des Vorstandes,
- das Festsetzen der Mitgliederbeiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien und die Festlegung des Gönnerbeitrages,
- die Auflösung des Verbandes.
Art. 11 Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Das Datum ist mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben. Mitglieder haben das Recht, eine Angelegenheit traktandieren zu lassen. Sie müssen ihr Traktandum zusammen mit einem konkreten Antrag mindestens vier Monate vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einreichen. Die Einladung mit Traktandenliste und den Anträgen des Vorstandes erfolgt schriftlich spätestens vier Wochen vor der Versammlung. Von der Website ww.yoga.ch sind folgende Dokumente abrufbar: das Protokoll der letzten Generalversammlung, der Jahresbericht, die Jahresrechnung mit dem Bericht der Revisionsstelle, Anpassungen oder Ergänzungen der Statuten und/oder der Berufsbilder Yoga Schweiz. Bei Bedarf können diese Dokumente bei der Geschäftsstelle bestellt werden. Anträge von Mitgliedern zu den traktandierten Geschäften sind dem Vorstand schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen.
Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die Revisionsstelle oder ein Zehntel aller Mitglieder sie schriftlich und mit Angabe der Traktanden verlangen.
Art. 13 Abstimmungen und Wahlen
- Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
- Die Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme der Fälle, wo eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet ein dritter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, und über Anträge von Mitgliedern, die nicht rechtzeitig schriftlich eingereicht werden, darf nicht abgestimmt werden.
- Bei Beschlüssen über die Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht für einzelne Traktanden mindestens zehn anwesende Mitglieder das geheime Verfahren verlangen. Bei Wahlen und Abstimmungen werden weder Enthaltungen noch leere Zettel für die Berechnung der Mehrheiten berücksichtigt.
VORSTAND
Art. 14 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan des Verbandes. Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die mehrheitlich Aktivmitglieder sein müssen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder wählbar.
Art. 15 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, ferner auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder. Die Einladung hat mit den Traktanden mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
- Stellvertretung ist ausgeschlossen.
- Der Vorstand kann einen Antrag schriftlich (auf dem Korrespondenzweg) beschliessen, wenn kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
Art. 16 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die gesetzlich oder statutarisch nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vertretung des Verbandes nach aussen,
- die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung,
- die strategische Führung des Verbandes,
- die Bildung von Kommissionen, Delegierten und Arbeitsgruppen,
- den Erlass der Reglemente und Richtlinien,
- die Vorbereitung der Generalversammlung,
- die Erstellung des Budgets.
Der Vorstand kann Führungs- und Vertretungsaufgaben an die Geschäftsstelle oder an Dritte übertragen.
Art. 17 Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle
Yoga Schweiz unterhält eine ständige Geschäftsstelle. Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt die operative Leitung der Geschäftsstelle. Sie/er nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
REVISIONSSTELLE
Art. 18 Unabhängige Revisionsstelle
Die Generalversammlung kann eine Revisionsstelle wählen. Die allfällige Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und stellt den Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung. Die Amtsdauer einer allfälligen Revisionsstelle beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
Sofern von Gesetzes wegen keine Revisionsstelle vorgeschrieben ist, kann sich der Verband im Rahmen einer freiwilligen Rechnungsprüfung durch Revisoren revidieren lassen. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder von Yoga Schweiz sein. Wer Mitglied eines anderen Organs des Verbandes ist, kann nicht als Revisor amten.
IV. FINANZIELLES UND RECHNUNGSWESEN
Art. 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 20 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Es gilt der Grundsatz der Doppelunterschrift.
Art. 21 Finanzielle Mittel
Yoga Schweiz finanziert sich insbesondere durch:
- die jährlichen Mitgliederbeiträge,
- die Einnahmen aus Publikationen, Drucksachen, Gebühren und Veranstaltungen,
- die besonderen Verbandsgeschäfte,
- die Schenkungen und Gönnerbeiträge.
Art. 22 Haftung der Verbandsmitglieder
Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23 Auflösung
Für die Auflösung von Yoga Schweiz bedarf es der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, frühestens nach Ablauf von vier Wochen, spätestens aber binnen dreier Monate einzuberufende Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Über die Verwendung des Liquidationsüberschusses entscheidet die Generalversammlung.
Art. 24 Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind mit Beschluss der Generalversammlung genehmigt worden und treten per sofort in Kraft.
Bern, 19. März 2022
Der Vorstand: Malek Daouk, Isabelle Daulte, Naomi King, Claudia Per